OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2020
13 WF 66/20
Normen:
Art. 15 Abs. 1 KSÜ; § 1643 Abs. 1 und 2 BGB; Art. 15 Abs. 2 KSÜ; Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 129
FamRB 2020, 398
NJW-RR 2020, 837
ZEV 2020, 621
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 124 F 13/20

Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 13 WF 66/20

DRsp Nr. 2020/7750

Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind

Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann - formell - der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung - nicht Anwendung - des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 03.03.2020 abgeändert.

Die Erklärung der Kindeseltern und Antragsteller, für ihr Kind I L, geb. am 00.08.2019, die Erbschaft nach der am 00.06.2019 in E (Republik Polen) verstorbenen Großtante, Frau D, geboren am 00.00.1953, auszuschlagen, wird familiengerichtlich genehmigt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

Art. 15 Abs. 1 KSÜ; § 1643 Abs. 1 und 2 BGB; Art. 15 Abs. 2 KSÜ; Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs;

Gründe

I.