Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat das Amtsgericht in einer Güterrechtssache Beweis erhoben über den Wert zweier im Großraum London gelegener Immobilien zu für die Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen jeweils auf Antrag eines Ehegatten. Es hat einen Sachverständigen bestellt und nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen zur geschätzten Höhe entstehender Kosten von beiden Ehegatten einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro verlangt, den nur der Antragsteller eingezahlt hat.
Mit Schreiben vom 4. April 2022 bat der Sachverständige im Hinblick auf Auslagen für Reise-, Übernachtungs-, Dolmetscher- und sonstige Kosten um Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von netto 6.000,00 Euro zzgl. USt. entspricht 7.140,00 Euro.
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