BGH - Beschluss vom 18.03.2015
XII ZB 370/14
Normen:
FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 128
FuR 2015, 408
MDR 2015, 593
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 406 XVII 1831/12
LG Dresden, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 216/14

Gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungsangelegenheit

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen XII ZB 370/14

DRsp Nr. 2015/6064

Gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Betreuungsangelegenheit

a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.b) Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter.