EuGH - Urteil vom 01.07.2010
Rs. C-211/10 PPU
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 10 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 11 Abs. 8; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 47 Abs. 2;
Fundstellen:
EuZW 2010, 680
NJW 2010, 2863
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) , vom 20.04.2010

Gerichtliche Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auch bei schlichter Rückgabeentscheidung; Vollstreckung der Rückgabeentscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats auch bei gegenläufiger Gerichtsentscheidung im Aufenthaltsmitgliedstaat; Doris Povse gegen Mauro Alpago

EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen Rs. C-211/10 PPU

DRsp Nr. 2010/12083

Gerichtliche Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auch bei schlichter Rückgabeentscheidung; Vollstreckung der Rückgabeentscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats auch bei gegenläufiger Gerichtsentscheidung im Aufenthaltsmitgliedstaat; Doris Povse gegen Mauro Alpago

1. Art. 10 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine "Sorgerechtsentscheidung ..., in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird" im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats führen kann, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde. 2. Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn ihr keine von diesem Gericht getroffene endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist.