OLG Köln - Beschluss vom 11.06.2010
16 AR 3/10
Normen:
FamFG § 4; FamFG § 319 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 26 XIV 32101.L

Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der Quarantäne

OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 16 AR 3/10

DRsp Nr. 2010/13023

Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der Quarantäne

1. Befindet sich der Betroffene noch nicht in einer geschlossenen Anstalt, so ist das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts für die erstmalige Anordnung seiner Absonderung (Quarantäne) in einer geschlossenen Einrichtung örtlich zuständig. 2. Bei dieser örtlichen Zuständigkeit verbleibt es auch dann, wenn der Betroffene zur Durchführung der Absonderung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Amtsgerichts verbracht wird und die Anordnung danach wiederholt bzw. zeitlich verlängert wird. 3. Die Abgabemöglichkeit nach § 4 FamFG besteht in allen Verfahren der gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. 4. Ein wichtiger Grund für die Abgabe kann darin liegen, dass das Gericht sich vor der Anordnung der (ggfls. Fortdauer) der Freiheitsentziehung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen soll. Ist dies wegen der räumlichen Entfernung nicht möglich, so erscheint auch angesichts der Möglichkeit der Anhörung im Wege der Rechtshilfe die Abgabe an das Gericht des Unterbringungsorts geboten.

Tenor

Das Amtsgericht O. in P. wird als das für die weitere Bearbeitung zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 4; FamFG § 319 Abs. 4;

Gründe

I.