OLG Thüringen - Beschluss vom 17.02.2010
1 WF 265/09
Normen:
EuGVVO Art. 22 Nr. 5; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1; HUA Art. 4 Abs. 2;

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel; maßgebliches Recht bei Verlegung des Wohnsitzes des Unterhaltsschuldners in einen anderen Staat

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 1 WF 265/09

DRsp Nr. 2010/6206

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel; maßgebliches Recht bei Verlegung des Wohnsitzes des Unterhaltsschuldners in einen anderen Staat

1. Nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. 2. Im Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde waren auf die Unterhaltspflicht des Klägers die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB), d. h. deutsches Recht anwendbar, da der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. 3. Wegen der Hauptanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ist das Unterhaltsstatut wandelbar, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt in anderes Land verlegt. Der Unterhaltsanspruch unterliegt ex nunc ab dem Aufenthaltswechsel dem neuen Aufenthaltsrecht (vgl. Art. 4 Abs. 2 HUA). 4. Soweit der Unterhalt aber bereits festgesetzt ist (hier: Errichtung einer Jugendamtsurkunde), kann dem Statuswechsel nur durch ein Abänderungsverfahren Geltung verschafft werden.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.