OLG München - Beschluss vom 17.04.2007
2 UF 1607/06
Normen:
HausratsVO § 2; HausratsVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 66/06

Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für das Familieneigenheim

OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 2 UF 1607/06

DRsp Nr. 2009/16326

Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für das Familieneigenheim

Anwendbarkeit der HausratsVO auch zur Bestimmung der nachehelichen Nutzungsentschädigung bei freiwilligem Auszug

In der Familiensache

wegen Ehewohnung

hier: Nutzungsentschädigung

erlässt der 2. Zivilsenat _ Familiensenat _ des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 am 17.04.2007 folgenden Beschluss:

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 23. August 2006 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin eine rückständige Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 5.600 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2006 und für die Monate Januar 2006 bis einschließlich März 2007 in Höhe von 9.000 Euro zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Geschäftswert wird auf 16.600.Euro festgesetzt.

Normenkette:

HausratsVO § 2; HausratsVO § 3;

Gründe: