OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2010
27 WF 175/09
Normen:
GKG § 36 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 337
NJW-RR 2010, 1512
NJW-Spezial 2010, 443
RVGreport 2010, 439
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 70/08

Gerichtsgebühren beim Abschluss eines Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 27 WF 175/09

DRsp Nr. 2010/10132

Gerichtsgebühren beim Abschluss eines Vergleichs

Eine gerichtliche Vergleichsgebühr ist immer nur dann abzurechnen, wenn der entsprechende Gegenstand nicht schon von der Verfahrensgebühr erfasst wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.8.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 3.7.2009 - 314 F 70/08 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg vom 3.2.2009 - 314 F 70/08 - (Gerichtskostenrechnung vom 3.2.2009 Nr. 55603314 F 000070/2008 002) dahin abgeändert, dass die Gerichtsgebühr KV Nr. 1900 Abschluss eines Vergleichs (16,25 EUR, je Kostenschuldner 8,13 EUR) entfällt. Im Übrigen bleibt es bei dem Kostenansatz.

Normenkette:

GKG § 36 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Wert des Verfahrens auf 52.494 EUR und den Mehrwert für den Vergleich auf 1.500 EUR festgesetzt.

In der Gerichtskostenrechnung vom 3.2.2009 ist gemäß Nr. 1210 i.V.m. Nr. 1211 GKG -Kostenverzeichnis eine Gebühr von 556 EUR und für den Vergleich gemäß Nr. 1900 GKG -Kostenverzeichnis eine Gebühr von 16,25 EUR angesetzt worden. Die gegen den Kostenansatz von der Beklagten eingelegte Erinnerung, die gegen den (hälftigen) Ansatz der Vergleichsgebühr neben der Verfahrensgebühr gerichtet ist, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.