LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2015
L 6 AS 415/14
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1612b Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 5;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1814
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 179/11

Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIStreit über die Höhe der Anrechnung von für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Tochter gezahltem Kindergeld als EinkommenAnrechnung des Kindergeldes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Falle unterhaltsberechtigter Kinder über den hälftigen Kindergeldanteil hinausGrundsicherungsrechtliche Behandlung des beim Unterhaltsanspruch angerechneten Anteils des Kindergeldes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 415/14

DRsp Nr. 2016/7517

Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Streit über die Höhe der Anrechnung von für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Tochter gezahltem Kindergeld als Einkommen Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des betreuenden Elternteils im Falle unterhaltsberechtigter Kinder über den hälftigen Kindergeldanteil hinaus Grundsicherungsrechtliche Behandlung des beim Unterhaltsanspruch angerechneten Anteils des Kindergeldes

1. Grundsicherungsrechtlich ist das Kindergeld Einkommen der Eltern des Kindes (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II), soweit es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Kindes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.)). 2. Der Umstand, dass hier eine unterhaltsberechtige Tochter im Haushalt der hilfebedürftigen Mutter lebt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB II (a.F.) in dem Sinne, dass in diesen Fällen der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen wird, stets dem Kind zugeordnet wird und dann auch höchstens die andere Hälfte bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist nicht möglich.

Tenor