BVerfG - Beschluss vom 26.10.2010
1 BvR 2539/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; FamFG § 283;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen T 151/10
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 150/10
LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 149/10
AG Wetzlar, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
AG Wetzlar, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
AG Wetzlar, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K

Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch das Gericht als ein Erfordernis i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör; Regelung einer vorläufigen einstweiligen Anordnung zur Abwendung schwerer Nachteile

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2539/10

DRsp Nr. 2010/19606

Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch das Gericht als ein Erfordernis i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör; Regelung einer vorläufigen einstweiligen Anordnung zur Abwendung schwerer Nachteile

Tenor

1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 722/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

3

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92; FamFG § 283;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem Betreuungsverfahren stehen.

I.

1.

a)