FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2015
4 K 4233/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 6; EStG § 32 Abs. 6 S. 8; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2016, 527

Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf das Barunterhalt leistende Elternteil bei Unfähigkeit des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 4233/14

DRsp Nr. 2015/17061

Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf das Barunterhalt leistende Elternteil bei Unfähigkeit des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt

1. Betreuungs- und Barunterhalt sind rechtlich gleichwertig mit der Folge, dass der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil von der Barunterhaltspflicht im Regelfall befreit ist. 2. Ist der das minderjährige Kind betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt nicht in der Lage, kommt die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neufassung des § 32 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 EStG nicht in Betracht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 6; EStG § 32 Abs. 6 S. 8; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages auf die Kläger zu Recht abgelehnt hat.