FG Saarland - Urteil vom 20.05.2010
2 K 1047/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Grenzbetrag beim Kindergeld und Werbungskosten (Fahrtkosten) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

FG Saarland, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1047/09

DRsp Nr. 2010/18691

Grenzbetrag beim Kindergeld und Werbungskosten (Fahrtkosten) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

1. Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen der Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs vermittelt werden, stellen Dienstreisen dar, so dass die Beschränkung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die theoretischen Kenntnisse in einer Berufsschule oder in einer Krankenpflegeschule absolviert werden. Entscheidend ist alleine die Fahrsituation.

Der Bescheid vom 10. Dezember 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum April bis Dezember 2007 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit von April bis Dezember 2007 aufgehoben hat.