OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2010
4 WF 130/10
Normen:
ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 20/09

Grenzen eines Anwaltswechsels im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 4 WF 130/10

DRsp Nr. 2010/15733

Grenzen eines Anwaltswechsels im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Für die Erstattung von Mehrkosten für einen Anwaltswechsel im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nur dann Platz, wenn ein solcher der vertretenen Partei nicht vorzuwerfen wäre.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Antragsabweisung im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.06.2010 - 35 F 20/09 PKH - teilweise abgeändert und dem Antrag des Antragsgegners, ihm im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Q. in Koblenz beizuordnen, dahin stattgegeben, dass die Beiordnung unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners nunmehr klargestellt hat, dass seine Beiordnung auch für den Fall erstrebt wird, dass er nur die Kosten abrechnen kann, die nicht bereits durch die erste Bevollmächtigung entstanden sind, war dem Beiordnungsantrag in diesem Umfang stattzugeben. Der weiter gehende unbedingt gestellt Beiordnungsantrag ist dagegen unbegründet.