BVerfG - Beschluss vom 27.07.2010
2 BvR 2122/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 396
BFH/NV 2010, 1994
DÖV 2010, 902
FamRZ 2010, 1534
FuR 2011, 56
NJW 2010, 3564
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III B 82/08

Härtefallregelung im Zusammenhang mit der Versagung einer Kindergeldbewilligung; Steuerlicher Zugriff auf das Kinderexistenzminimum

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2122/09

DRsp Nr. 2010/13932

Härtefallregelung im Zusammenhang mit der Versagung einer Kindergeldbewilligung; Steuerlicher Zugriff auf das Kinderexistenzminimum

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.