OLG Naumburg - Urteil vom 27.08.2015
4 U 90/14
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1896; UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie/EWG/288/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g; Richtlinie/EG 112/2006 Art. 132 Abs. 1 lit. g;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 210/14

Haftung eines Steuerberaters wegen unterbliebener Versteuerung der Einkünfte eines Mandanten aus Betreuertätigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 4 U 90/14

DRsp Nr. 2016/5745

Haftung eines Steuerberaters wegen unterbliebener Versteuerung der Einkünfte eines Mandanten aus Betreuertätigkeit

Im Jahr 2006 bestanden für einen Steuerberater noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus einer Betreuertätigkeit erzielten Einkünfte infolge einer sich abzeichnenden Gemeinschaftswidrigkeit von § 4 Nr 14 UStG in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Gesetzesfassung nicht der Umsatzsteuer unterliegen können.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2014, Az.: 3 O 210/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2014, Az.: 3 O 210/14.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1896; UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie/EWG/288/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g; Richtlinie/EG 112/2006 Art. 132 Abs. 1 lit. g;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung eines Steuerberatervertrages in Anspruch.