LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2010
5 Ta 133/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 57/10

Herausgabe eines Firmenfahrzeugs nach Beendigung des Ehegattenarbeitsverhältnisses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu eigenem Besitz- und Nutzungsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 133/10

DRsp Nr. 2011/6521

Herausgabe eines Firmenfahrzeugs nach Beendigung des Ehegattenarbeitsverhältnisses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu eigenem Besitz- und Nutzungsrecht

1. Ist sowohl in der Fahrzeugrechnung als auch im Darlehensantrag und der Zulassungsbescheinigung Teil II stets die anspruchstellende Arbeitgeberin als Vertragspartnerin , Inhaberin und Adressatin ausgewiesen und zwar ausdrücklich als Firma und nicht als Privatperson, und haben die Parteien des Ehegattenarbeitsverhältnisses zudem in einer schriftlichen Vereinbarung die Klärung der wirtschaftlichen Fragen ihrer Trennung umfassend geregelt, ohne das nunmehr streitgegenständlichen Fahrzeug zu erwähnen, hat die Arbeitnehmerin das Fahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben.