OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2022
7 UF 330/22
Normen:
FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 1216/22

Herausgabe eines Kindes an einen ErgänzungspflegerUnanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in FamiliensachenVorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Abhilfeverfahrens (vorliegend verneint)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 330/22

DRsp Nr. 2022/8898

Herausgabe eines Kindes an einen Ergänzungspfleger Unanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Abhilfeverfahrens (vorliegend verneint)

§ 57 S. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht (entsprechend) anzuwenden, wenn über die Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger entschieden wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 05.04.2022, Az. 101 F 1216/22, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes R.... Sie ist erst im Juni 2021 als Beteiligte zum Hauptsacheverfahren des Amtsgerichts Nürnberg wegen elterlicher Sorge für das Kind, Az.101 F 712/20, hinzugezogen worden. Großmutter, Kindsmutter und das betroffene Kind lebten zum Zeitpunkt der Anregung des Gerichtsverfahrens durch die Großmutter in einer gemeinsamen Wohnung in der .... in .....