Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 17.05.2010, Az. 335 F 1002/10, aufgehoben. Dem Antragsgegner wird rückwirkend zum 29.04.2010 Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Rechtsanwältin E........ H..., R........., wird ihm zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Leipzig niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch.
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