OLG Dresden - Beschluss vom 30.06.2010
24 WF 558/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2 ; FamFG § 177 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 335 F 1002/10

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 24 WF 558/10

DRsp Nr. 2010/12456

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich für den Antragsgegner im Regelfall bereits infolge der notwendigen förmlichen Beweisaufnahme (§ 177 Abs. 2 FamFG) und der strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Beweiserhebung in Abstammungsprozessen. 2. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten, wenn die Verfahrensbeteiligten gegensätzliche Ziele verfolgen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 17.05.2010, Az. 335 F 1002/10, aufgehoben. Dem Antragsgegner wird rückwirkend zum 29.04.2010 Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt. Rechtsanwältin E........ H..., R........., wird ihm zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Leipzig niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2 ; FamFG § 177 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch.