FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2010
14 K 2364/08 E
Normen:
EStG § 31 Satz 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 47; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 656
EFG 2010, 650

Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht; Maßgeblichkeit des Kindergeldanspruchs im Veranlagungszeitraum; Günstigerprüfung; Kindergeld; Festsetzungsverjährung; Kindergeldanspruch

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 2364/08 E

DRsp Nr. 2010/1880

Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht; Maßgeblichkeit des Kindergeldanspruchs im Veranlagungszeitraum; Günstigerprüfung; Kindergeld; Festsetzungsverjährung; Kindergeldanspruch

1. § 31 Satz 4 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 15.12.2003 stellt in Abkehr von der bis zum Jahr 2003 geltenden Gesetzesfassung für die Hinzurechnung des Kindergeldes auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung des Kindergeldes, sondern auf den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld ab. 2. Es ist daher unerheblich, ob auf das Kindergeld verzichtet worden ist und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann. 3. Die Hinzurechnung wird auch nicht durch die Festsetzungsverjährung des Kindergeldanspruches ausgeschlossen, da allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 47; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1;

Tatbestand