OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.09.2015
14 WF 101/15
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 18/15

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 14 WF 101/15

DRsp Nr. 2016/4481

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

Hat ein Verfahrensbeistand mit seiner Tätigkeit begonnen, hat er auch dann Anspruch auf eine Vergütung von 550 Euro, wenn er zwar für den erweiterten Aufgabenkreis bestellt worden ist, er aber später auf Wunsch des Gerichtes davon abgesehen hatte, Elterngespräche zu führen (aA. OLG Brandenburg 9 WF 15/11).

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Mai 2015 geändert.

Der dem Verfahrensbeistand auf seinen Antrag vom 5. März 2015 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch wird auf 550,00 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sind die Eltern des Beteiligten zu 1.). Mit Antrag vom 16. Januar 2015 beantragten sie die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des Beteiligten zu 1.). Der Beteiligte zu 2.), Rechtanwalt F ..., wurde zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt, und zwar mit dem um Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zur einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands erweiterten Aufgabenbereich (§ 158 Abs. IV Satz 3 FamFG).