OLG Celle - Urteil vom 26.05.2010
15 UF 272/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1611; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2082
NJW 2010, 3727
Vorinstanzen:
AG Lehrte, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8291/09

Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt zwischen Eltern und Kind

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 15 UF 272/09

DRsp Nr. 2010/12199

Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt zwischen Eltern und Kind

Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen sein (hier um 25 %), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden hat.

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 7. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insgesamt 6.767,48 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz auf 5.329,49 € seit dem 16. März 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. April 2009, auf weitere 238,34 € seit dem 4. Mai 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. Juni 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 2. Juli 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 3. August 2009 sowie auf weitere 240,99 € seit dem 2. September 2009 zu zahlen

sowie

die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 603,93 € an die Rechtsanwälte ## freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § ;