OLG Naumburg - Beschluss vom 12.08.2010
3 WF 177/10
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 647
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 89/10

Höhe des Kindesunterhalts bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 3 WF 177/10

DRsp Nr. 2010/17401

Höhe des Kindesunterhalts bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten

In Abweichung von den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand 01.01.2010, schließt sich der 1. Familiensenat des OLG Naumburg der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2010, und den anderen Oberlandesgerichten an, wonach die Tabellensätze für den Kindesunterhalt nicht mehr auf drei sondern nur auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen sind.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 26. Mai 2010, Az.: 5 F 89/10 UK, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe:

I. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verb. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 26.05.2010, aufgrund dessen ihm für das Unterhaltsverfahren erster Instanz lediglich Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als er 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind verlangt, ist in der Sache nicht begründet.