OLG Köln - Urteil vom 19.01.2010
25 UF 48/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1739
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 321 F 121/08

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen im Rentenalter

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 25 UF 48/09

DRsp Nr. 2010/19449

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen im Rentenalter

Befindet sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter, so ist gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger, nicht privilegierter Kinder ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400 EUR anzusetzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (321 F 121/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2007 auf Unterhalt in Anspruch, und zwar in Höhe von zunächst monatlich 26 EUR und seit dem 01.01.2009 in Höhe von 27,69 EUR.