OLG Köln - Urteil vom 12.01.2010
4 UF 93/09
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 356/04

Höhe des Trennungsunterhalts bei sehr guten Einkommensverhältnissen (mehr als etwa 4.800 EUR)

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 93/09

DRsp Nr. 2010/3789

Höhe des Trennungsunterhalts bei sehr guten Einkommensverhältnissen (mehr als etwa 4.800 EUR)

Ist der Unterhaltsbedarf getrennt lebender Ehegatten konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken ist, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Bonn - 46 F 356/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Auskunftsklage der Klägerin wird auf ihre Kosten abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann über den erstinstanzlich titulierten Unterhalt hinaus ( Rückstände für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 2.880,00 € sowie von September 2008 bis Dezember 2008 von insgesamt 1.000,00 € und laufender Unterhalt ab Januar 2009 in Höhe von 1.500,00 € ) keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage ist unbegründet.