Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Bonn - 46 F 356/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Auskunftsklage der Klägerin wird auf ihre Kosten abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann über den erstinstanzlich titulierten Unterhalt hinaus ( Rückstände für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 2.880,00 € sowie von September 2008 bis Dezember 2008 von insgesamt 1.000,00 € und laufender Unterhalt ab Januar 2009 in Höhe von 1.500,00 € ) keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage ist unbegründet.
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