BGH - Urteil vom 03.02.2010
XII ZR 53/08
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; BGB § 427;
Fundstellen:
FamRB 2010, 116
FamRZ 2010, 542
FuR 2010, 282
JuS 2010, 444
NJ 2010, 299
NJW 2010, 868
NZM 2010, 290
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 235/06
AG Meiningen, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 158/05

Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählte Aufgabenverteilung hinsichtlich des Aufkommens für die Kosten einer gemeinsamen Lebensführung als anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; Bestehen eines Gesamtschuldnerausgleichs i.R.e. vor der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällig gewordenen und nach der Trennung erfüllten Zahlungsverpflichtung

BGH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen XII ZR 53/08

DRsp Nr. 2010/3519

Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählte Aufgabenverteilung hinsichtlich des Aufkommens für die Kosten einer gemeinsamen Lebensführung als anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB; Bestehen eines Gesamtschuldnerausgleichs i.R.e. vor der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällig gewordenen und nach der Trennung erfüllten Zahlungsverpflichtung

Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 426 Abs. 2 S. 1; BGB § 427;

Tatbestand: