FG München - Beschluss vom 17.03.2010
10 K 2645/09
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114; BGB § 1360a Abs. 4;

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu den Einkünften des Ehegatten des Klägers

FG München, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 2645/09

DRsp Nr. 2010/18743

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei fehlenden Angaben zu den Einkünften des Ehegatten des Klägers

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn der Kläger bei der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben zu den Einkünften des Ehegatten macht und die Angaben zu den eigenen Einkünften und zum eigenen Vermögen nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114; BGB § 1360a Abs. 4;

Tatbestand:

I.