FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2007
4 K 10468/03 B
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; AuslG § 69 Abs. 3; AufenthG § 60a; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 28;

Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag vorläufig genehmigten Aufenthalt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 10468/03 B

DRsp Nr. 2010/3056

Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag vorläufig genehmigten Aufenthalt

Ist der Aufenthalt einer nicht erwerbstätigen jugoslawischen Staatsangehörigen nach der Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG lediglich vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, besteht gem. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. 13.12.2006 kein Kindergeldanspruch, da der Aufenthaltsstatus mit einer für einen Kindergeldanspruch nicht ausreichenden Duldung vergleichbar ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 1. Juli 2004 der Beklagten und danach der Klägerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; AuslG § 69 Abs. 3; AufenthG § 60a; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 28;

Tatbestand:

Die Klägerin hielt sich von etwa 1992 in Deutschland auf und war bis Oktober 2000 erwerbstätig. Sie hat inzwischen in Serbien wieder geheiratet und keinen Wohnsitz mehr im Inland.