FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.09.2010
4 K 300/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn in achtmonatiger Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes bei zunächst angetretenem, aber abgebrochenem Grundwehrdienst und beabsichtigtem Studium nach Ende des Zivildienstes; Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; keine Wertung eines Berufsberatungstermins bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslosmeldung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 300/08

DRsp Nr. 2010/23171

Kein Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn in achtmonatiger Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes bei zunächst angetretenem, aber abgebrochenem Grundwehrdienst und beabsichtigtem Studium nach Ende des Zivildienstes; Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; keine Wertung eines Berufsberatungstermins bei der Agentur für Arbeit als Arbeitslosmeldung

1. Wollte der volljährige Sohn nach dem Abitur zuerst seinen Zivildienst abwarten und erst nach Beendigung desselben ein Studium aufnehmen, so kann er in dieser Wartezeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG berücksichtigt werden. 2. Hat der Sohn unmittelbar nach dem Abitur den Grundwehrdienst angetreten, dann aber abgebrochen und sich zur Ableistung eines Zivildienstes entschlossen, so ist für das Vorliegen einer viermonatigen Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auf die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes abzustellen; insoweit ist der abgebrochene Grundwehrdienst nach Auffassung des Senats nicht zu berücksichtigen.