FG Sachsen - Urteil vom 16.11.2010
8 K 1688/05 (Kg)
Normen:
EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2; AufenthG § 18; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 101 Abs. 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e; Richtlinie 2004/83/EG Art. 15; Richtlinie 2004/83/EG Art. 17; Richtlinie 2004/83/EG Art. 24 Abs. 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 55 Abs. 3; AuslG § 56;

Kein Kindergeldanspruch für zuerst ausländerrechtlich nur geduldeten und nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis tatsächlich nicht erwerbstätigen Ausländer

FG Sachsen, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 1688/05 (Kg)

DRsp Nr. 2010/23249

Kein Kindergeldanspruch für zuerst ausländerrechtlich nur geduldeten und nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis tatsächlich nicht erwerbstätigen Ausländer

1. Ein Ausländer, der seit 2000 Abschiebungssschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und seither fortgesetzt Duldungen nach § 55 Abs. 2, § 56 AuslG erhalten hat, war vor dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis auch unter Berücksichtigung der rückwirkend anzuwendenden Neufassung von § 62 Abs. 2 EStG nicht kindergeldanspruchsberechtigt; ein Kindergeldanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG. 2. Ein Ausländer war auch nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für die Monate nicht kindergeldanspruchsberechtigt, in denen er nicht eine der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG i. d. F. vom 13.12.2006 (berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Geldleistungen nach dem SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit) erfüllt hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 69 v.H. und der Beklagte 31 v.H..