FG München - Urteil vom 28.04.2010
10 K 692/09
Normen:
EStG § 32a Abs. 5 S. 1; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 163; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 102;

Keine Anwendung des Splittingtarifs auf getrennt lebende Ehegatten im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 10 K 692/09

DRsp Nr. 2010/11753

Keine Anwendung des Splittingtarifs auf getrennt lebende Ehegatten im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO dahingehend ablehnt, dass für getrennt lebende Ehegatten der Splittingtarif angewandt wird, wenn im gerichtlichen Verfahren erstmals statt oder neben dem im Vorverfahren gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus persönlichen Gründen geltend gemacht wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 5 S. 1; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 163; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 102;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war im Streitjahr verheiratet, lebte aber seit ....3.1993 dauernd von seiner Ehefrau getrennt. Die am ....02.1990 und ...04.1993 geborenen Kinder des Klägers lebten ab der Trennung der Eheleute bei der Mutter, befanden sich jedoch in Ausübung eines Besuchsrechts auch regelmäßig beim Kläger. Am ....05.1995 wurde die Ehe geschieden.