FG München - Urteil vom 02.07.2010
10 K 2876/09
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 91 Abs. 1; AO § 110; BGB § 133; BGB § 157;

Keine Bestandskraftwirkung eines den Kindergeldanspruch ablehnenden Bescheids bis zum Monat seiner Bekanntgabe bei abweichendem Regelungsgehalt

FG München, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 2876/09

DRsp Nr. 2010/18756

Keine Bestandskraftwirkung eines den Kindergeldanspruch ablehnenden Bescheids bis zum Monat seiner Bekanntgabe bei abweichendem Regelungsgehalt

Lehnt die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld ab, entfaltet der Ablehnungsbescheid keine Bestandskraftwirkung bis zum Monat seiner Bekanntgabe, wenn sich für den Anspruchsteller aus dem Gesamtinhalt des Bescheides ergibt, dass die Familienkasse den Kindergeldanspruch nicht bis zum Bekanntgabezeitpunkt, sondern nur für einen kürzeren Zeitraum geprüft hat.

1. Der Ablehnungsbescheid vom 14.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2009 wird insoweit aufgehoben, als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2008 bis April 2008 abgelehnt wurde.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 91 Abs. 1; AO § 110; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

I.