OLG München - Beschluss vom 09.01.2007
32 Wx 176/06
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1 ; GBO § 19 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 381
FamRZ 2007, 1884
MDR 2007, 675
NJW-RR 2007, 810
NotBZ 2007, 184
OLGReport-München 2007, 153
Rpfleger 2007, 259
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 1381/06 - 13.10.2006,
AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - Grundbuch von Waltenhofen Blatt 3465 - 12.06.2006,

Keine Ermittlungen des Grundbuchamtes zur Verfügung über Gesamtvermögen des Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 176/06

DRsp Nr. 2007/2357

Keine Ermittlungen des Grundbuchamtes zur Verfügung über Gesamtvermögen des Ehegatten

»1. Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der eine Eigentumsumschreibung bewilligende Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag über sein nahezu gesamtes Vermögen im Sinne des § 1565 Abs.1 BGB verfügt. 2. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Sachlage, die das Grundbuchamt zu einer Antragszurückweisung oder einer Zwischenverfügung veranlassen müssten, lassen sich nicht lediglich aus dem Wert des übertragenen Grundbesitzes ableiten.«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1 ; GBO § 19 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 erwarb von dem Beteiligten zu 2 mit notariellem Geschäfts- und Grundbesitzübergabevertrag vom 16.12.2004 den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz. Als vertragliche Gegenleistung wurde die Schuldübernahme in Höhe von 800.000 EUR sowie ein Hinzuzahlungsbetrag in Höhe von 700.000 EUR vereinbart. In § 10 des Vertrages erklärte der Beteiligte zu 2, in dieser Urkunde nicht über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen zu verfügen. Der Beteiligte zu 1 wurde am 25.5.2005 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.