OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.03.2024
16 WF 118/23
Normen:
FamFG § 81; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 2173/22

Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 16 WF 118/23

DRsp Nr. 2024/6139

Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung

1. Zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren, durch welche die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. 2. Der Grundsatz, dass im Kindschaftsverfahren in der Regel die Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht, ist nicht ohne weiteres auf Verfahren zu übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem Jugendamt häufig auch Pflegeeltern beteiligt sind. 3. Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim, AZ 6 F 2173/22, vom 04.10.2023 - erlassen am 05.10.2023 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette: