FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2007
11 K 129/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Keine nachträgliche Korrektur eines aufgrund fehlerhafter Anrechung schweizerischer Familienzulage rechtsfehlerhaften bestandskräftigen Kindergeldbescheids

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 11 K 129/06

DRsp Nr. 2009/15746

Keine nachträgliche Korrektur eines aufgrund fehlerhafter Anrechung schweizerischer Familienzulage rechtsfehlerhaften bestandskräftigen Kindergeldbescheids

Wurde bei der bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung eine schweizerische Familienzulage in voller Höhe statt richtigerweise in Höhe des kantonalen Regelsatzes angerechnet, kann der fehlerhafte Kindergeldbescheid weder aufgrund einer Änderung der Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG noch aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich korrigiert werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Ablehnung der Korrektur einer Kindergeldfestsetzung rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist Mutter dreier Kinder, die im Februar 1989, im Dezember 1990 und im August 1998 geboren wurden. Ihr Ehemann ist in der Schweiz als Grenzgänger tätig.