FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2010
2 K 380/09
Normen:
EStG § 26; EStG § 26b;

Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 380/09

DRsp Nr. 2010/12813

Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

1. Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat. 2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 26; EStG § 26b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger begründete am 06.05.2005 mit dem Beigeladenen eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Er beantragte im Veranlagungsverfahren, mit dem Beigeladenen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.