FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 20.04.2010
2 K 1179/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 S. 2;

Kindergeld; Berücksichtigung pauschaler Kontoführungsgebühren bzw.eines pauschalen Betrages für Reinigungkosten

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 1179/09

DRsp Nr. 2010/18685

Kindergeld; Berücksichtigung pauschaler Kontoführungsgebühren bzw.eines pauschalen Betrages für Reinigungkosten

1. Bei der Berechnung des Grenzbetrages ist auch ohne gesonderten Nachweis ein Betrag von 16 Euro jährlich für Kontoführungsgebühren als beruflich bedingte Werbungskosten des Kindes bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. 2. Es dürfte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass es auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem Krankenhaus nicht erlaubt ist, normale "Straßenkleidung" zu tragen. Vielmehr erfordert diese Tätigkeit das Tragen spezieller Berufskleidung, selbst wenn Teile derselben (Strümpfe, T-Shirts, Unterwäsche) dem Erfordernis der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht entsprechen sollten. Dies gilt indessen z. B. nicht für speziell auf die berufliche Situation zugeschnittene Kleidungsstücke (weiße Hose, Schuhe). Hier dürfte es so gut wie ausgeschlossen sein, dass diese auch im privaten Bereich getragen werden. Insoweit erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Reinigung dieser speziellen Berufskleidung ein monatlicher Aufwand von 13 Euro entstanden ist, wie er im Streitfall geltend gemacht wird