FG Hessen - Urteil vom 01.02.2007
13 K 2752/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 1610 Abs. 2 § 1612 ;

Kindergeld; Eingliederungshilfe; Sozialhilfeträger; Stationäre Unterbringung; Behindertes Kind; Unterhalt; Ermessen; Familienkasse - Das Kindergeld für ein behindertes (volljähriges) Heimkind steht den Eltern - nicht dem Träger der Eingliederungshilfe - zu, wenn sie Unterhalt zumindest in derselben Höhe leisten

FG Hessen, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 2752/06

DRsp Nr. 2007/11012

Kindergeld; Eingliederungshilfe; Sozialhilfeträger; Stationäre Unterbringung; Behindertes Kind; Unterhalt; Ermessen; Familienkasse - Das Kindergeld für ein behindertes (volljähriges) Heimkind steht den Eltern - nicht dem Träger der Eingliederungshilfe - zu, wenn sie Unterhalt zumindest in derselben Höhe leisten

1. Die Familienkasse entscheidet über die Auszahlung von Kindergeld nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob bestimmte Voraussetzungen bei einer Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewähren, vorliegen. 2. Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht, wenn auch nur in begrenztem Umfang, nach, so ist es ermessensfehlerfrei, das Kindergeld nicht an den Eingliederungshilfeträger abzugeben, bei dem das Kind stationär untergebracht ist. 3. Erreichen die Unterhaltszahlungen der Eltern einschließlich der Sachleistungen mindestens die Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Kindergeldkasse eingeschränkt; in diesem Fall darf das Kindergeld nicht an den Eingliederungshilfeträger (Sozialhilfeträger) ausgezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 1610 Abs. 2 § 1612 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, wem das Kindergeld für das Kind J. zusteht.