FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2007
14 K 3364/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 89 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid; Durchbrechung Bestandskraft; Vertrauensschutz - Verstoß gegen Treu und Glauben bei einer Berufung auf die Bestandskraft eines Bescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 3364/06 Kg

DRsp Nr. 2008/11579

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid; Durchbrechung Bestandskraft; Vertrauensschutz - Verstoß gegen Treu und Glauben bei einer Berufung auf die Bestandskraft eines Bescheides

1. Aus der Tatsache, dass ein Kindergeldaufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens zur Frage der Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO versehen wurde, ergibt sich kein Vertrauenstatbestand, der die Berufung auf die eingetretene Bestandskraft treuwidrig erscheinen ließe. 2. Die Änderung der Normauslegung in Bezug auf die Grenzbetragsberechnung durch die Entscheidung des BVerfG führt nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft eines solchen Aufhebungsbescheids gemäß § 70 Abs. 4 EStG. 3. Das gilt auch dann, wenn dieser Aufhebungsbescheid während eines Kalenderjahrs als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ergangen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ; AO § 89 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2004 für den Sohn B zu gewähren ist.