FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2007
14 K 2833/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1610 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1887

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Unterhaltsleistungen - Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 2833/06 Kg

DRsp Nr. 2008/11578

Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Unterhaltsleistungen - Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

1. Bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Unterhaltsleistungen an dessen eigenes Kind zu mindern. 2. Der Unterhaltsbedarf des Enkelkindes ist nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem durch das Einkommensteuergesetz festgelegten Betrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und dem Betreuungsbedarf abzüglich des für das Enkelkind gezahlten Kindergeldes anzusetzen. 3. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht um die Unterhaltsleistungen an dessen Ehegatten zu mindern, da dies zu einer mittelbaren Unterhaltspflicht der Schwiegereltern gegenüber dritten Personen führen würde, die es nach dem Gesetz nicht gibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für sein Kind B, geb. 01.01.1978, Kindergeld für das Jahr 2004 zu gewähren ist.