FG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2010
7 K 423/09 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO 1408/71/EWG Art.1 Buchst. a) Ziffer ii); VO 1408/71/EWG Anhang I Teil I. Buchst. D. Satz 1 Buchst. a);

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters; Ausschluss bei Kindergeldbezug in Polen; Kindergeldanspruch; Polnischer Saisonarbeiter; Kindergeldbezug; Polen; Arbeitslosenversicherung; Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 7 K 423/09 Kg

DRsp Nr. 2011/985

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters; Ausschluss bei Kindergeldbezug in Polen; Kindergeldanspruch; Polnischer Saisonarbeiter; Kindergeldbezug; Polen; Arbeitslosenversicherung; Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

1. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird in den Zeiträumen, in denen ein polnischer Saisonarbeiter nicht im Inland als Arbeitnehmer tätig war und deshalb auch keine Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung leistete, nicht durch die die VO (EWG) 1408/71 verdrängt. 2. Auch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG begründet deshalb in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn für das in Polen wohnhafte Kind dem deutschen Kindergeld vergleichbare polnische Familienleistungen gewährt wurden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO 1408/71/EWG Art.1 Buchst. a) Ziffer ii); VO 1408/71/EWG Anhang I Teil I. Buchst. D. Satz 1 Buchst. a);

Tatbestand