FG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2010
16 K 3718/08 Kg
Normen:
EStG § 62; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b;

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Tätigkeit als selbständiger Fliesenleger im Inland; Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung; Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71;- Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers, welcher als selbständiger Fliesenleger im Inland tätig ist; Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 3718/08 Kg

DRsp Nr. 2010/18404

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Tätigkeit als selbständiger Fliesenleger im Inland; Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung; Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71;- Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers, welcher als selbständiger Fliesenleger im Inland tätig ist; Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung

1. Der Anspruch eines polnischen Staatsbürgers, der in Deutschland als selbständiger Fliesenleger tätig ist, auf deutsches Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er als selbständiger Landwirt in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb ausschließlich den Rechtsvorschriften des polnischen Sozialversicherungsrechts unterliegt. 2. Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a;