FG Münster - Urteil vom 09.11.2010
1 K 4021/07 Kg
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; VO (EWG) 14078/71 Art. 1 lit a; AO § 90 Abs. 2; EStG § 62;

Kindergeldanspruch eines selbständig tätigen polnischen Trockenbauers

FG Münster, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 4021/07 Kg

DRsp Nr. 2011/2517

Kindergeldanspruch eines selbständig tätigen polnischen Trockenbauers

1. Ein selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger, der nicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt und auch nicht in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist, hat für seine in Polen bei der Kindesmutter lebenden Kinder keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld nach den Regelungen der VO (EWG) 1408/71. 2. Weist der Kindesvater, der zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt, nicht anhand des Vordrucks E 411 nach, ob und in welchem Umfang die Kindesmutter in Polen Familienleistungen bezogen hat, schließt § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG aus. Insoweit trägt der Kindesvater eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; VO (EWG) 14078/71 Art. 1 lit a; AO § 90 Abs. 2; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung in voller Höhe für die in Polen lebenden Kinder des Klägers für die Streitmonate Juli 2007 bis August 2007.