FG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2010
6 K 1539/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Kindergeldberechtigung durch Begründung eines Pflegekindverhältnisses i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 1539/08

DRsp Nr. 2010/11711

Kindergeldberechtigung durch Begründung eines Pflegekindverhältnisses i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

1. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG können auch Pflegekinder zu einer Kindergeldberechtigung führen. Pflegekinder sind nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Ein familienähnliches Band ist gegeben, wenn das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dies wird dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. 2. Ein familienähnliches Band kann auch mit einem bereits Volljährigen bei dessen Hilflosigkeit und Behinderung begründet werden. Auch volljährige, behinderte Geschwister können als Pflegekinder anerkannt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit seiner volljährigen behinderten Schwester A ein Pflegekindverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG begründet hat, insbesondere, ob A im Haushalt des Klägers aufgenommen ist.