FG Münster - Urteil vom 27.08.2010
4 K 2550/09 Kg
Normen:
EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 13; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 69; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 73; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 75; EStG § 62;

Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

FG Münster, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 4 K 2550/09 Kg

DRsp Nr. 2010/18722

Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

Ein (polnischer) Kindergeldberechtiger, der durch (Rück)Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr hat und dessen Beschäftigungsverhältnis im Inland beendet worden ist, der aber gemäß Art. 69 EWG-VO Nr. 1408/71 noch für maximal drei Monate (90 Tage) Anspruch auf inländisches Arbeitslosengeld hat, bleibt während dieser Zeit weiter kindergeldberechtigt.

Normenkette:

EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 13; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 69; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 73; EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 75; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein inländischer Kindergeldanspruch trotz Wegfalls der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für einen begrenzten Zeitraum fortbesteht.

Der in Oberschlesien lebende Kläger ist sowohl deutscher als auch polnischer Staatsangehöriger. Er bezog aufgrund einer seit Mai 2005 im Inland bis Ende des Jahres 2008 ausgeübten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer für seine drei in Polen lebenden - seinerzeit minderjährigen - Kinder bis einschließlich Januar 2009 deutsches Kindergeld. Auf das deutsche Kindergeld wurde polnisches Kindergeld für die Kinder des Klägers in Höhe von monatlich jeweils umgerechnet EUR 19,72 (PLN 64) angerechnet (Bl. 51 der Kindergeldakte).