VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.2020
3 S 3378/19
Normen:
LBO § 71 Abs. 1; LBO § 72 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1159
DÖV 2020, 590
ZMR 2020, 797
ZfBR 2020, 588
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3680/19

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses; Vorliegen einer Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Übernahme einer Baulast

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 3 S 3378/19

DRsp Nr. 2020/5664

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses; Vorliegen einer Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Übernahme einer Baulast

1. Die Übernahme einer Baulast ist eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.5.1995 - 11 A 4010/92 - NJW 1996, 275 f.).2. Eine tatsächliche Vermutung betrifft als Anscheinsbeweis nicht die Beweislastverteilung, also die (rechtliche) Verteilung des Risikos der Unaufklärbarkeit, sondern die Beweiswürdigung, nämlich die tatsächliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts.3. Die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses findet ihre Grundlage in der Verpflichtung der Baurechtsbehörde, die Baulastbestellung vor deren Eintragung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, wobei typischerweise ist davon auszugehen, dass die Baurechtsbehörde dieser Verpflichtung nachkommt, wenn aus deren Sicht zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses erkennbar sind und daher Anlass besteht, die Wirksamkeit der Baulast insoweit einer Überprüfung zu unterziehen.