LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2015
L 6 AS 974/14
Normen:
SGB III § 328 Abs. 3; SGB II i.d.F. v. 20.07.2006 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4105/12

Klage gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gegen einen ErstattungsbescheidAbzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an den Sohn und die Mutter des Leistungsempfängers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 974/14

DRsp Nr. 2015/15202

Klage gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gegen einen Erstattungsbescheid Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an den Sohn und die Mutter des Leistungsempfängers

Sind die Unterhaltszahlungen des Leistungsempfängers an seinen Sohn weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt, können diese vom anrechenbaren Einkommen nicht in Abzug gebracht werden. Auch Unterhaltszahlungen an die Mutter aufgrund einer gegenüber dem Ausländeramt abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG können nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Diese Unterhaltszahlungen sind (ebenfalls) nicht als Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II a.F. anzuerkennen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 328 Abs. 3; SGB II i.d.F. v. 20.07.2006 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 1601; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und eine Erstattungsforderung des Beklagten für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von jeweils 2.368,08 EUR.