FG München - Urteil vom 23.04.2010
14 K 2827/09
Normen:
FGO § 58 Abs. 1; FGO § 58 Abs. 3; BGB § 1903; GKG § 21 Abs. 1 S. 3;

Klageerhebung durch Prozessunfähigen

FG München, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 2827/09

DRsp Nr. 2010/11682

Klageerhebung durch Prozessunfähigen

1. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage ist unzulässig, wenn der bestellte Betreuer keine Einwilligung zur Klageerhebung erteilt. 2. Von der Kostenerhebung kann abgesehen werden, weil dem Kläger die sich aus der Betreuung ergebenden Rechtsfolgen für seine fehlende Prozessfähigkeit für die Klageerhebung unverschuldet nicht bekannt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1; FGO § 58 Abs. 3; BGB § 1903; GKG § 21 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederzuteilung einer eingezogenen Anlieferungsreferenzmenge (ARM) Milch hat.

Der Beklagte (das Hauptzollamt) zog mit Bescheid vom 20. Februar 2007 die dem Kläger zustehende ARM i.H.v. 33.115 kg mit Wirkung zum 1. April 2007 ein, weil er sie im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 nicht genutzt hat. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2009 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde Frau S als Betreuerin für den Kläger bekannt gegeben.