FG Köln - Urteil vom 07.11.2007
14 K 4225/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DB 2008, 1123
EFG 2008, 444

Korrespondenzprinzip beim Realsplitting verhindert Einnahmen beim Unterhaltsempfänger im dem Fall, dass sich der Abzug beim Geber nicht auswirkt

FG Köln, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 4225/06

DRsp Nr. 2008/652

Korrespondenzprinzip beim Realsplitting verhindert Einnahmen beim Unterhaltsempfänger im dem Fall, dass sich der Abzug beim Geber nicht auswirkt

Sonstige Einkünfte des Unterhaltsempfängers im Sinne von § 22 Nr. 1a EStG sind solche, die beim Geber als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG "abgezogen werden können". Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn sich der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich steuermindern auswirkt. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Klägerin bei dieser als sonstige Einkünfte anzusetzen sind, obgleich die Zahlungen sich beim Ehemann nicht steuermindernd ausgewirkt haben.