1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Besuchsfahrten zur Tochter C des Klägers als außergewöhnliche Belastungen und die Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld für die Tochter C bei der Günstigerprüfung.
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