FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2010
10 K 2352/10
Normen:
EStG § 33; EStG § 32a; EStG § 31 S. 1; EStG § 31 S. 4; EStG § 31 S. 5; EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1; BGB § 1684;

Kosten für Besuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche Belastungen; Anrechnung des Anspruchs auf ausländisches Kindergeld bei Günsterprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 10 K 2352/10

DRsp Nr. 2011/2591

Kosten für Besuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche Belastungen; Anrechnung des Anspruchs auf ausländisches Kindergeld bei Günsterprüfung

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewönliche Belastungen abziehbar sind, da diese durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten sind. 2. Erhält ein unbeschränkt steuerpflichtiges Elternteil den vollen Freibetrag für Auslandskinder, ist ihm auch der gesamte Kindergeldanspruch zuzurechnen. 3. Eine einschränkende Auslegung des § 31 S. 4 EStG dahingehend, dass das Kindergeld nur in Höhe des tatsächlich vom Kläger bezogenen Differenzkindergeldes der tariflichen Einkommensteuer hinzurechnen ist, ist ausgeschlossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 32a; EStG § 31 S. 1; EStG § 31 S. 4; EStG § 31 S. 5; EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1; BGB § 1684;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Besuchsfahrten zur Tochter C des Klägers als außergewöhnliche Belastungen und die Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld für die Tochter C bei der Günstigerprüfung.