OLG Celle - Beschluss vom 26.04.2010
15 UF 40/10
Normen:
FamFG § 111 Nr. 3; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1840
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 353/09

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Übergangsfällen

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 15 UF 40/10

DRsp Nr. 2010/10381

Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Übergangsfällen

Bei der Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem 1. September 2009 anhängig wurde, kann zwischen den Gerichtskosten, insbesondere den Kosten eines Abstammungsgutachtens, und den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu differenzieren sein.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 12. Januar 2010 wird zurück gewiesen.

II. Der Beteiligte zu 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 € festgesetzt.

IV. Dem Beteiligten zu 3 wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 3; FamFG § 169 Nr. 1; FamFG § 81;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren.